Impressum

Schwabe Produktions-Service

Telefon: +49 40 855088 41

Fax: +49 40 855088 42

E-Mail: schwabe@produktions-service.com

Geschäftsführer Dipl.-Ing. Claus Schwabe

Grandkuhlenweg 3

22549 Hamburg

Steuer-Nr.: 41/658/04010

USt.-IdNr. DE219989509

Inhaltlich verantwortlich: Schwabe Produktions Service


Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. Schwabe Produktions-Service Hamburg

I. Geltung

Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II.Vertragsschluss, Vertragsinhalt

Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

Unsere Angebote haben maximal dreißig Tage Gütigkeit. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zustande.

Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne

Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

III. Preise, Zahlungen, Zahlungsverzug

Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Hersteller / Druckerei einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Versand. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegende Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber berechnet.

Wiederholte Probeandrucke auf Veranlassung des Auftraggebers gelten als nachträgliche Anderungen, sofern ihnen nicht eine erhebliche Abweichung von der Vorlage zu Grunde liegt.

Vorbehaltlich anderweitiger, schriftlicher Vereinbarung sind die Rechnungen der Fa. Schwabe Produktions-Service binnen 7 Tagen nach

Rechnungsdatum fällig.

Wir behalten uns vor Abschläge geltend zu machen. Soweit nichts anderes Vereinbart ist mangels besonderer Vereinbarung – ohne Abzug – folgende Abschlagszahlungen fällig:

  • ein Drittel bei Vertragsschluss;
  • ein Drittel vor Auslieferung oder Abnahme;
  • ein Drittel nach Lieferung oder Abnahme.

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Schwabe Produktions-Service berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Mahnkosten in Höhe von EURO 10,- pro Mahnung berechnet. Außerdem ist Schwabe Produktions-Service zur Zurückbehaltung der Lieferung – auch aus anderen Aufträgen – berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

Soweit Schwabe Produktions-Service verpflichtet ist vorzuleisten, kann Schwabe Produktions-Service die Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages für Schwabe Produktions-Service erkennbar wird, dass durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden der Gegenanspruch von Schwabe Produktions-Service gefährdet wird (§ 321 BGB). Zugleich kann Schwabe Produktions-Service Vorauszahlungen auf laufende Aufträge verlangen und die Zahlung aller offenen und noch nicht fälligen Rechnungen verlangen. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt unter anderem vor bei drohender oder erfolgter Eröffnung des Insolvenz Verfahrens, Einzelvollstreckung oder Wechselprotest. In diesen Fällen kann dem Kunden eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer der Kunde nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf ist Schwabe Produktions-Service berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferung

Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung der erforderlichen

Unterlagen oder Anzahlung, erfüllt hat.

Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unsere Leistung / Produktion bis zum Ablauf dieser Zeit den Geschäftssitz verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung. Können wir nicht pünktlich leisten, informieren wir den Kunden umgehend.

Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei Energiemangel, Betriebs – und Verkehrsstörungen, Streiks, höherer Gewalt oder Verzögerungen unserer Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

V. Gefahrübergang, Versicherung

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald unsere Produktionen unseren Geschäftsitz verlassen haben. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.

Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.

Wir verpflichten uns, das Produkt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten zu versichern.

VI. Eigentumsvorbehalt

Das von uns gelieferten Leistungen und Produktionen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Gerät der Kunde mit einer fälligen Teilzahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, können wir vom Kunden Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben.

Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und nicht binnen zehn Tagen zurückgenommen wird. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach, oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Rücknahmekosten trägt der Kunde. Zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir freihändig und bestmöglich verwerten. Soweit der Erlös unsere gesicherte Forderung übersteigt, steht er dem Kunden zu.

VII. Mangelansprüche (Gewährleistung) / Beanstandungen

Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist

ausgeschlossen:

a) wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, in Betrieb genommen oder genutzt werden,

b) bei Schäden, die durch Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.

Der Kunde hat die Produktion unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt.

Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängel ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d.h. nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung.

Der Kunde muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben, andern falls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, kann der Kunde den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.

Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 3. – 4. sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

Der Auftraggeber hat die Vertragsvereinbarungen der gelieferten Ware sowie der zur etwaiger Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem, sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet Schwabe Produktions-Service nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In diesem Fall ist Schwabe Produktions-Service von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftraggeber verpflichtet sich schon jetzt die Abtretung anzunehmen.

Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus

Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

VIII. Verwahrung, Versicherung

Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere, der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Schwabe Produktions-Service haftet bei Verlust oder Beschädigung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die nachstehend bezeichneten Gegenstände:

1.1. Eingelagerte Standbaumaterialien, Displays, sonstige Produkte und Exponate

1.2. Auf Messen/Veranstaltungen aufgestellte Standbaumaterialien, Displays, sonstige Produkte

Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber selbst die Versicherung zu besorgen.

IX. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Monates gekündigt werden.

X. Eigentum, Urheberrecht, Impressum 

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Recht, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt Schwabe Produktions-Service von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. Schwabe Produktions-Service kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XI. Haftung

Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Sämtliche in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht:

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen,
  • bei Personenschäden,
  • bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir  
  • garantiert haben,
  • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

 

XII. Rechtswahl; Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten ist Hamburg. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.